Dabei lässt sie die theoretische Möglichkeit des Beschuldigten, seine Aussagen jenen des Mitbeschuldigten anzupassen, nicht genügen. Insoweit kann sich die Beschwerdekammer anschliessen. Weitere Einschränkungsmöglichkeiten des Teilnahmerechts an Einvernahmen sieht die Basler Praxis indessen nicht vor (gleicher Meinung: GODENZI, a.a.O.). Dies greift nach Ansicht der Beschwerdekammer aus folgenden Überlegungen zu kurz: Fest steht, dass der in Art. 147 Abs. 1 StPO normierte Grundsatz der Parteiöffentlichkeit den Regelfall darstellt.