Die bereits in E. 4.2.1. und 4.2.2 teilweise zitierte Praxis von Basel-Stadt (BE.2011.20 vom 14. April 2011, bestätigt in BE.2011.87 vom 19. Januar 2012) geht zusammengefasst davon aus, dass sich eine Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten – abgesehen von der hier nicht interessierenden Möglichkeit gemäss Art. 149 StPO – nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO rechtfertigen lasse, was im einzelnen Fall konkret begründet werden müsse. Dabei lässt sie die theoretische Möglichkeit des Beschuldigten, seine Aussagen jenen des Mitbeschuldigten anzupassen, nicht genügen.