des Staatsschutzes (VEST/HORBER, a.a.O., Art. 108 N 5 und 6; LIEBER, a.a.O., Art. 108 N 6). 4.2.3 Die bereits in E. 4.2.1. und 4.2.2 teilweise zitierte Praxis von Basel-Stadt (BE.2011.20 vom 14. April 2011, bestätigt in BE.2011.87 vom 19. Januar 2012) geht zusammengefasst davon aus, dass sich eine Einschränkung des Teilnahmerechts des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten – abgesehen von der hier nicht interessierenden Möglichkeit gemäss Art. 149 StPO – nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO rechtfertigen lasse, was im einzelnen Fall konkret begründet werden müsse.