8 nicht. Die in Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO erwähnte Einschränkung (Einschränkung des rechtlichen Gehörs zur Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteresse) ist in der hier interessierenden Konstellation nicht von Bedeutung, da mit öffentlichem Geheimhaltungsinteresse auch hier nicht das sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende allgemeine verfahrensmässige Geheimhaltungsinteresse, die Gefahr der Beeinträchtigung des Verfahrenszwecks, gemeint ist.