147 N 14). Aus den Akten ergeben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer, welcher in Haft ist, mögliche Mittäter warnen oder weiteres Deliktsgut, Einbruchswerkzeug oder Spuren verschwinden lassen bzw. vernichten könnte. Ein Ausschluss des Beschwerdeführers von der Teilnahme an der Einvernahme der Mitbeschuldigten rechtfertigt sich demzufolge gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO