Das bislang in etlichen kantonalen Prozessordnungen festgehalten, sehr allgemeine „gefährdete Verfahrens- oder Untersuchungsinteresse“ genügt alleine nicht mehr, um das rechtliche Gehör vor allem in der Anfangsphase des Vorverfahrens einzuschränken. (VEST/HORBER, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 108 N 5; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 108 N 4; Botschaft S. 1164).