146 Abs. 4 lit. b StPO und unter Berücksichtigung der Materialien nicht möglich (vgl. GODENZI, a.a.O., S. 346; gemäss Art. 156 Abs. 4 VE StPO wäre ein Ausschluss des Mitbeschuldigten noch möglich gewesen, der entsprechende Wortlaut fand indessen keinen Eingang in Art. 143 E StPO, vgl. dazu Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend Botschaft] S. 1187 oben). 4.2.2 Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist eine Einschränkung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO jedoch gestützt auf Art. 108 Abs. 1 StPO möglich.