Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit und damit das Teilnahmerecht an Einvernahmen kann demzufolge nicht durch Art. 146 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden. Gleiches gilt mit Blick auf Art. 146 Abs. 4 StPO. Gemäss dieser Bestimmung kann die Verfahrensleitung eine Person vorübergehend von der Verhandlung ausschliessen, wenn eine Interessenkollision besteht (lit. a) oder diese Person im Verfahren noch als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person einzuvernehmen ist (lit. b). Ein Ausschluss des Beschuldigten von der Einvernahme eines Mitbeschuldigten ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 146 Abs. 4 lit.