Hinzu kommt, dass die Zürcher Praxis zur Folge hätte, dass selbst Einvernahmen von Belastungszeugen in der Regel ohne die beschuldigte Person durchgeführt würden. Abzulehnen ist in diesem Zusammenhang die Argumentation des Obergericht des Kantons Zürichs, wonach die Tatsache, dass die beschuldigte Person gemäss Art. 147 StPO ein Recht auf Konfrontation mit ihren Mitbeschuldigten besitze, deren Aussagen sie belasteten, nicht a priori ein Anwesenheitsrecht bei entsprechenden Einvernahmen bedeute, da das Konfrontationsrecht auch nachträglich eingeräumt werden könne (Be-