146 StPO). Allein aus dem Umstand, dass der Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung (S. 112) einen solchen Ausschluss erwähnt, kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden (vgl. die Erklärungsversuche von GODENZI, „Heimliche Einvernahmen, Die Aushöhlung der Parteiöffentlichkeit der Untersuchung durch den Grundsatz der getrennten Einvernahme“, in: ZStrR 129 [2011] S. 322 ff., S. 327 ff.). Hinzu kommt, dass die Zürcher Praxis zur Folge hätte, dass selbst Einvernahmen von Belastungszeugen in der Regel ohne die beschuldigte Person durchgeführt würden.