146 Abs. 2 StPO, bei welchen in der Regel zwei Beschuldigte einander gegenüber gestellt werden und beide gleichzeitig befragt würden (BE.2011.87, E. 4.2.1). Dass die Einvernahmen „unter Ausschluss der andern“ Einzuvernehmenden durchzuführen wären, ergibt sich darüber hinaus weder aus der Botschaft noch aus dem Wortlaut des Art. 156 VE StPO (Vorläufer von Art. 146 StPO).