Das Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt weist in seinem Entscheid vom 19. Januar 2012 des Weiteren zu Recht darauf hin, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 146 StPO selber nicht ergebe, dass die Einvernahmen in Abwesenheit der übrigen Beteiligten erfolgen müsse. Diese Bestimmung besage lediglich, dass Einzeleinvernahmen stattzufinden hätten und nicht Doppeleinvernahmen wie im Fall der Konfrontationseinvernahmen nach Art. 146 Abs. 2 StPO, bei welchen in der Regel zwei Beschuldigte einander gegenüber gestellt werden und beide gleichzeitig befragt würden (BE.2011.87, E. 4.2.1).