Diese Teilnahmerechte sind Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs der Beschuldigten auf rechtliches Gehör (so auch Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Januar 2012, BE.2011.87 [nachfolgend auch Basler Praxis genannt], E. 4.3). Das Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt weist in seinem Entscheid vom 19. Januar 2012 des Weiteren zu Recht darauf hin, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 146 StPO selber nicht ergebe, dass die Einvernahmen in Abwesenheit der übrigen Beteiligten erfolgen müsse.