147 StPO unter dem Titel „Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen“ als Verfahrensgarantie die Teilnahmerechte der Parteien statuiert. Diese Teilnahmerechte sind Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs der Beschuldigten auf rechtliches Gehör (so auch Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Januar 2012, BE.2011.87 [nachfolgend auch Basler Praxis genannt], E. 4.3).