Dass Art. 146 StPO als Ausnahmebestimmung zur Regel der parteiöffentlichen Verhandlung bzw. Befragung gemäss Art. 147 StPO betrachtet werden kann, überzeugt die Beschwerdekammer nicht. Dies insbesondere mit Blick auf die systematische Stellung der hier interessierenden Art. 146 und 147 StPO. Art. 142-146 StPO stellen unter dem Titel „Einvernahmen“ Ordnungsvorschriften zur Durchführung von Einvernahmen dar, während Art. 147 StPO unter dem Titel „Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen“ als Verfahrensgarantie die Teilnahmerechte der Parteien statuiert.