146 StPO statuiere den Grundsatz der getrennten Einvernahme und bedeute, dass die einzuvernehmenden Personen einzeln und eben auch unter Ausschluss der anderen zu befragen seien. Ein Anspruch von beschuldigten Personen, Zeugen oder Auskunftspersonen bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, anderen Zeugen oder Auskunftspersonen anwesend zu sein, bestehe nicht. Das in Art. 147 StPO enthaltene Konfrontationsrecht könne auch nachträglich eingeräumt werden.