Damit lehnt sie sich an die Praxis des Obergerichts des Kantons Zürichs an (Beschluss vom 11. Mai 2011, UH110023, insbesondere E. 3b), welche davon ausgeht, dass vorgenannte Bestimmung nicht nur die Unbefangenheit der einzuvernehmenden Person gewährleiste, sondern auch den Zweck verfolge, kollusives Aussageverhalten zu erschweren. Art. 146 StPO statuiere den Grundsatz der getrennten Einvernahme und bedeute, dass die einzuvernehmenden Personen einzeln und eben auch unter Ausschluss der anderen zu befragen seien.