4.2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung des Teilnahmerechts gestützt auf Art. 146 Abs. 1 StPO, gemäss dessen Wortlaut die einzuvernehmenden Personen getrennt einvernommen werden. Damit lehnt sie sich an die Praxis des Obergerichts des Kantons Zürichs an (Beschluss vom 11. Mai 2011, UH110023, insbesondere E. 3b), welche davon ausgeht, dass vorgenannte Bestimmung nicht nur die Unbefangenheit der einzuvernehmenden Person gewährleiste, sondern auch den Zweck verfolge, kollusives Aussageverhalten zu erschweren.