Solche lägen indessen nicht vor und würden von der Generalstaatsanwaltschaft denn auch nicht geltend gemacht. Ausserdem sitze der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und verfüge über keine Möglichkeiten, das durch die Teilnahme an der Beweiserhebung gewonnene Wissen missbräuchlich kollusiv einzusetzen. Was die Zu- bzw. Nichtzulassung des Rechtsbeistands an den Einvernahmen angehe, habe der Gesetzgeber mit der Sonderregelung von Art. 108 Abs. 2 StPO bewusst erhöhte Anforderung an die Einschränkung des rechtlichen Gehörs statuieren wollen.