a StPO zu begründen. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass einer beschuldigten Person, die von ihrem gesetzmässigen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache, die Teilnahme an jeglicher Beweiserhebung unter Berufung auf vorgenannte Bestimmung verweigert werden könnte. Folglich bedürfe es anderweitiger Anhaltspunkte, die einen Missbrauch des Teilnahmerechts zu begründen vermöchten. Solche lägen indessen nicht vor und würden von der Generalstaatsanwaltschaft denn auch nicht geltend gemacht.