4.1.3 Der Beschwerdeführer verwirft die Argumentationslinie der Staatsanwaltschaft und schliesst sich der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft insofern an, als das Teilnahmerecht lediglich aufgrund von Art. 108 Abs. 1 und 2 StPO eingeschränkt werden könne. Anders als die Generalsstaatsanwaltschaft meine, vermöge aber die Gefahr, dass die beschuldigte Person ihre Aussagen an das Gehörte anpassen oder Mitbeschuldigte ihre Aussagen aufeinander abstimmen könnten, keinen Missbrauchsverdacht im Sinn von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO zu begründen.