an diejenigen der anderen anpassen und sich somit kollusiv verhalten würde. Die Frage, ob bei einem Ausschluss der beschuldigten Person dessen Verteidiger zur Teilnahme an der Einvernahme berechtigt sei, verneint die Generalstaatsanwaltschaft. Zur Begründung führt sie aus, dass der Rechtsbeistand einseitig für die beschuldigte Person tätig sei. Nehme er an den Einvernahmen teil, habe er dem Beschwerdeführer sein erlangtes Wissen mitzuteilen. Dadurch entstehe wiederum die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer kollusiv verhalten werde.