Aus dem Haftantrag vom 20. Dezember 2011 S. 2 gehe hervor, dass verhindert werden müsse, dass die drei Verhafteten ihre Aussagen absprechen, mögliche Mittäter warnen, allfälliges weiteres Deliktsgut, Einbruchswerkzeug oder Spuren verschwinden lassen bzw. vernichten würden. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten würde nicht nur das „Verfahrensinteresse“ gefährden, was für sich allein zwar eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs nicht mehr rechtfertige, sondern es seien konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen