Die Untersuchungshaft sei (u.a.) mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begründet worden. Aus dem Haftantrag vom 20. Dezember 2011 S. 2 gehe hervor, dass verhindert werden müsse, dass die drei Verhafteten ihre Aussagen absprechen, mögliche Mittäter warnen, allfälliges weiteres Deliktsgut, Einbruchswerkzeug oder Spuren verschwinden lassen bzw. vernichten würden.