4.1.2 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert in Abweichung der staatsanwaltlichen Begründung, dass eine Einschränkung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 StPO lediglich gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 StPO möglich sei, soweit ein begründeter Verdacht bestehe, dass eine Partei bzw. ihr Rechtsvertreter ihre Rechte missbrauche. Davon sei vorliegend auszugehen. Die Untersuchungshaft sei (u.a.) mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begründet worden.