147 StPO verankerten Teilnahmerechte entspreche im Übrigen der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV. Danach genüge es grundsätzlich, wenn der Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhalte, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen. Durch die nachträgliche Durchführung einer Konfrontation bzw. der Gewährung der Möglichkeit zur Stellung von Zusatzfragen könne der Anspruch auf rechtliches Gehör rechtsgenüglich gewährt werden. Der Ausschluss von der Teilnahme müsse sich auch auf den amtlichen Verteidiger erstrecken.