Deshalb sei es zulässig, in der Anfangsphase eines Verfahrens Mitbeschuldigte getrennt voneinander einzuvernehmen bzw. Mitbeschuldigte und deren Rechtsvertreter vorerst auszuschliessen. Mit dem vorläufigen Ausschluss der Mitbeschuldigten solle sichergestellt werden, dass die Untersuchungsbehörden nicht von Anfang an allen Beschuldigten sämtliche Informationen offen legen müssten und die Beschuldigten die Möglichkeit hätten, ihre Aussagen an diejenigen der Mitbeschuldigten anzupassen. Diese Interpretation von Art. 146 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die in Art. 147 StPO verankerten Teilnahmerechte