4.1.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung der Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten mit dem Grundsatz der getrennten Einvernahme gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO. Der Grundsatz diene dazu, Kollusionshandlungen zwischen Mitbeschuldigten zu verhindern. Deshalb sei es zulässig, in der Anfangsphase eines Verfahrens Mitbeschuldigte getrennt voneinander einzuvernehmen bzw. Mitbeschuldigte und deren Rechtsvertreter vorerst auszuschliessen.