den Grundsatz der parteiöffentlichen Verhandlung. Streitgegenstand ist vorliegend, inwiefern dieses Recht – hier hauptsächlich interessierend das Recht auf Teilnahme an Einvernahmen von mitbeschuldigten Personen (betreffend die Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen vgl. E. 4.2.3 am Ende) – verweigert werden kann.