4. Ad Einschränkung Teilnahmerecht an Einvernahmen 4.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, an sämtlichen Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte teilzunehmen. Teilgenommen werden kann an Einvernahmen und Augenscheinen, also unter anderem an der Vernehmung der (mit-)beschuldigten Personen, von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen. Dieses Teilnahmerecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs statuiert den Grundsatz der parteiöffentlichen Verhandlung.