Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verweigerung der Akteineinsicht im Verfügungszeitpunkt mangels Vorliegen der Voraussetzung der ersten Einvernahme nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der Tatsache aber, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 6. März 2012 eingehend befragt worden ist und damit unter Berücksichtigung der früheren Einvernahmen zu den untersuchenden Sachverhalten Stellung bezogen hat, rechtfertigt sich die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts über diesen Zeitpunkt hinaus nicht mehr. Die Beschwerde ist demzufolge trotz der im Verfügungszeitpunkt nicht zu beanstandenden Verweigerung gutzuheissen.