Der von der Staatsanwaltschaft pauschal erhobene Einwand, wonach Drittpersonen zu befragen und Sachbeweise zu sichern seien, genügt den Begründungsanforderungen, welche an eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts gestellt werden, nicht. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Verweigerung der Akteineinsicht im Verfügungszeitpunkt mangels Vorliegen der Voraussetzung der ersten Einvernahme nicht zu beanstanden ist.