4 Beschwerdeführer kann nach der Sicherung der DNA-Spuren nicht mehr auf diese einwirken. Dass weitere wichtige Beweise noch nicht erhoben worden wären, ist nicht erkennbar. Der von der Staatsanwaltschaft pauschal erhobene Einwand, wonach Drittpersonen zu befragen und Sachbeweise zu sichern seien, genügt den Begründungsanforderungen, welche an eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts gestellt werden, nicht.