Akteneinsicht, Konfrontationseinvernahme] nicht zu beanstanden sei). Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft zur Begründung vorgebrachten ausstehenden DNA- Auswertung ist festzuhalten, dass mit der Sicherung der DNA-Spuren der entsprechende Beweis im Sinn von Art. 101 Abs. 1 StPO als erhoben zu betrachten ist. Der