Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer die Namen der zur Verhaftung ausgeschriebenen Personen seit der Einvernahme vom 24. Januar 2012 ohnehin bekannt sind. Weiter steht auch eine bisher ausgebliebene Konfrontationseinvernahme der Mitbeschuldigten untereinander in der hier interessierenden Konstellation der Akteneinsicht nicht entgegen, was denn auch von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht wird (vgl. auch die diesbezügliche Aufzählung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach das geplante Vorgehen der Staatsanwaltschaft [Einvernahme des flüchtigen Mitbeschuldigten, Vorhalt der Aussagen an die anderen Mitbeschuldigten, Gewährung der