Eine entsprechende (Teil-) Beschränkung käme ohnehin nur in Betracht, wenn die Verhaftung unmittelbar bevorstünde oder ein Zugriff aufgrund von laufenden Ermittlungsergebnissen zeitlich näher bestimmbar wäre (z.B. im Fall einer erwarteten Drogenlieferung). Davon kann indessen ungeachtet der Annahme, dass sich eine der ausgeschriebenen Personen im Kanton Bern aufhalten soll, bei einem Zeitablauf von drei Tagen seit Ausschreibung und ohne nähere Bestimmbarkeit eines allfälligen Zugriffs nicht mehr gesprochen werden. Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer die Namen der zur Verhaftung ausgeschriebenen Personen seit der Einvernahme vom 24. Januar 2012 ohnehin bekannt sind.