Hinsichtlich der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Begründung, wonach die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben seien, ist festzuhalten was folgt: Ob die Tatsache, dass eine zur Verhaftung ausgeschriebene Person noch nicht einvernommen werden konnte, eine Verweigerung der Akteneinsicht zu rechtfertigen vermöchte, braucht hier nicht abschliessend beantwortet zu werden. Eine entsprechende (Teil-) Beschränkung käme ohnehin nur in Betracht, wenn die Verhaftung unmittelbar bevorstünde oder ein Zugriff aufgrund von laufenden Ermittlungsergebnissen zeitlich näher bestimmbar wäre (z.B. im Fall einer erwarteten Drogenlieferung).