Die vorgeworfenen Straftaten stützen sich auf die Sicherstellungen und die Aussagen von C. (Rapport S. 2). Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Dezember 2011 und vom 24. Januar 2012 der Einbruchdiebstahl in die Pizzeria Z. in Q. vorgeworfen. Am 24. Januar 2012 wurde er darüber hinaus mit der Serie von Fahrzeugeinbruchdiebstählen in M., N., O., P. und Q. sowie den Fahrzeugentwendungen konfrontiert (Einvernahmeprotokoll S. 3 Z. 78 ff., S. 4 Z. 110 ff. und 144 ff.).