Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben worden seien, rechtfertige dies nicht eine vollständige Akteneinsichtsverweigerung. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit müsse dem Beschwerdeführer zumindest bezüglich derjenigen Akten die Einsicht gewährt werden, aus welchem ihm Vorhalte gemacht worden seien. 3.3 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass ihm in diejenigen Aktenstücke Einsicht zu gewähren ist, aus welchen ihm Vorhalte gemacht worden sind. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens braucht darauf indessen nicht weiter eingegangen zu