Hinsichtlich des Kriteriums der vollständigen Erhebung der wichtigsten Beweise sei festzuhalten, dass die Bezeichnung der Wichtigkeit eines Beweismittels ohnehin sehr schwierig sei. In Anlehnung an die Lehre, welche als Abgrenzungsmethode die konkret bestehende Kollusionsgefahr propagiere, müsse vorliegend davon ausgegangen werden, dass der wegen Kollusionsgefahr inhaftierte Beschwerdeführer kaum die Möglichkeit habe, auf Beweismittel einzuwirken. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die wichtigsten Beweise noch nicht erhoben worden seien, rechtfertige dies nicht eine vollständige Akteneinsichtsverweigerung.