Er sei einvernommen worden und die Tatsache, dass ein weiterer Beschuldigter auf freiem Fuss sei und noch befragt werden müsse, könne keinen Einfluss auf das Kriterium der abgeschlossenen ersten Einvernahme habe. Eine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts mit der Begründung, dass im Verlauf der Untersuchung noch weitere Erkenntnisse auftauchen könnten, welche dann wieder vorgehalten werden müssten, gehe eindeutig zu weit. Hinsichtlich des Kriteriums der vollständigen Erhebung der wichtigsten Beweise sei festzuhalten, dass die Bezeichnung der Wichtigkeit eines Beweismittels ohnehin sehr schwierig sei.