Somit sei das von der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Vorgehen (Einvernahme des flüchtigen Mitbeschuldigten, Vorhalt der Aussagen an die anderen Mitbeschuldigten, Gewährung der Akteneinsicht, Konfrontationseinvernahme) nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass die Voraussetzungen der Akteneinsichtsbeschränkung nicht mehr erfüllt seien. Er sei einvernommen worden und die Tatsache, dass ein weiterer Beschuldigter auf freiem Fuss sei und noch befragt werden müsse, könne keinen Einfluss auf das Kriterium der abgeschlossenen ersten Einvernahme habe.