Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich diesen Ausführungen an und verweist auf einen Entscheid des Bundesgerichts, wonach die Verweigerung der Akteneinsicht vor Durchführung einer Konfrontation, welche für die Beweisführung von entscheidender Bedeutung sein könnte, zulässig sei (Entscheid des Bundesgerichts 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012, E. 1.2 und 2.2). Somit sei das von der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Vorgehen (Einvernahme des flüchtigen Mitbeschuldigten, Vorhalt der Aussagen an die anderen Mitbeschuldigten, Gewährung der Akteneinsicht, Konfrontationseinvernahme) nicht zu beanstanden.