Nach der umfassenden Gewährung des Akteneinsichtsrechts werde den Parteien die Möglichkeit geboten, den sie belastenden Zeugen, Auskunftspersonen oder Mitbeschuldigten Fragen zu stellen. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich diesen Ausführungen an und verweist auf einen Entscheid des Bundesgerichts, wonach die Verweigerung der Akteneinsicht vor Durchführung einer Konfrontation, welche für die Beweisführung von entscheidender Bedeutung sein könnte, zulässig sei (Entscheid des Bundesgerichts 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012, E. 1.2 und 2.2).