Mit dessen Anhaltung könne jedoch in Kürze gerechnet werden. Die Kollusionsgefahr bestehe damit unvermindert weiter, insbesondere weil sich die Aussagen der bisher verhafteten Beschuldigten teilweise diametral widersprechen würden. Der erwähnte Mitbeschuldigte müsse zuerst einvernommen und seine Aussagen mit denjenigen der Mitbeschuldigten abgeglichen und ihnen vorgehalten werden können. Nach der umfassenden Gewährung des Akteneinsichtsrechts werde den Parteien die Möglichkeit geboten, den sie belastenden Zeugen, Auskunftspersonen oder Mitbeschuldigten Fragen zu stellen.