, S. 206 f.). Die erste Einvernahme kann sich bei umfangreichen Sachverhalten auch über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlich zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann. Unter die Erhebung der „übrigen wichtigsten Beweise“ fallen beispielsweise die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen; besteht Kollusion, kann die Akteneinsicht verweigert werden (SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 N 18; Entscheid des Bundesgerichts 1B_326/2011 vom 30. August 2011, E. 2.3; BOMMER, Parteirechte der be-