101 N 16). Die „erste Einvernahme“ der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft gilt selbst dann als durchgeführt, wenn sie aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht ergiebig verlaufen ist oder wenn die beschuldigte Person die Aussagen verweigert (SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 N 14, auch zum Folgenden; BOMMER, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, in: recht 2010, S. 196 ff., S. 206 f.).