3.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO ist der beschuldigten Person – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO (Einschränkung des rechtlichen Gehörs u.a. wegen Missbrauchsverdachts) – das Recht auf Akteneinsicht spätestens dann zu gewähren, wenn durch die Staatsanwaltschaft die erste Einvernahme durchgeführt worden ist und die übrigen wichtigsten Beweise erhoben worden sind. Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist demzufolge zulässig, wenn der Untersuchungszweck gefährdet ist (SCHMUTZ, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 101 N 16).