2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 lit. a OrR OG). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung seines Rechts auf Akteneinsicht und auf Teilnahme an Beweismassnahmen in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Ad Einschränkung Akteneinsichtsrecht