Mit dieser verlangte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung; gleichzeitig wiederholte er die im Gesuch vom 24. Januar 2012 gestellten Begehren. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 14. März 2012 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. A. machte mit Eingabe vom 21. März 2012 von seinem Replikrecht Gebrauch.